§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein trägt den Namen: SCHULBUS e.V.
1.2. Der Sitz des Vereins ist Ulm.
1.3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Vereinszweck
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Aufgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
2.2. Zweck des Vereins ist
a) die Förderung der Jugendhilfe
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Angebot von kostenlosen Ausflügen und Kurzreisen für Schüler und Jugendliche insbesondere in schulfreien Zeiten.
b) die Förderung der Bildung
Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem bevorzugt, aber nicht ausschließlich, kulturhistorische, der Bildung zuträgliche oder kulturell informative Ziele wie Museen, temporäre Ausstellungen, Naturdenkmäler, historische Stätten usw. als Reiseziele für sie Jugendlichen ausgewiesen werden.
c) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem die Ausflüge und Reisen als Jugendgruppenreisen erfolgen, die den Zusammenhalt, das Kennenlernen und das gemeinsame Erleben im außerschulischen Kontext ermöglichen. Dabei wird der durch Migration und Einwanderungsgeschichten sozial wie kulturell vielfältige Hintergrund im Wirkungsgebiet des Vereins bewusst als Aufgabe und Chance wahrgenommen.
2.3. Zum Zweck des Vereins gehört außerdem die Beschaffung von Mitteln zur Finanzierung der genannten Zwecke. Das sind insbesondere Eintrittsgelder, Reisekosten und die Finanzierung des Busses.
§3 Selbstlosigkeit
3.1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
3.3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitglieder
4.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede sonstige Personenvereinigung werden, die die Aufgaben des Vereins zu fördern bereit ist. Der Mitgliedsantrag ist schriftlich zu stellen.
4.2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
4.3. Der Austritt aus dem Verein muss durch eine Austrittserklärung erfolgen, die schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Mindestkündigungsfrist ist ein Monat.
4.4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstößt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist dem Mitglied, das innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung Widerspruch erheben kann, schriftlich mitzuteilen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
4.6. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder
4.7. Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung haben ordentliche Mitglieder des Vereins. Nur sie können in Vereinsämter gewählt werden.
§5 Finanzierung
5.1. Die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Spenden oder Stiftungen
b) öffentliche Fördermittel
c) Zuwendungen dritter Personen oder Institutionen
d) Fördermitgliedschaften
d) Behördlich genehmigte öffentliche Sammlungen
5.2. Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
5.3. FahrerInnen des Busses und ReisebegleiterInnen arbeiten ehrenamtlich, eine angemessene Aufwandsentschädigung ist aber möglich.
§6 Organe des Vereins
6.1. Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
7.1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf oder auf begründetes schriftliches Verlangen von mindestens 10 Prozent der Mitglieder einberufen werden.
7.2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und entsprechender Beschlussvorlagen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf die Absendung des Einladungsschreibens folgt. Die Einladung erfolgt an die letzte bekannte Anschrift oder E-Mail-Adresse des Mitgliedes.
7.3. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Versammlung abgehalten werden. Auch Kombinationen beider Formen sind möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
7.4. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
7.5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
7.6. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Zur Annahme genügt in der Regel eine einfache Mehrheit.
7.7. Die Versammlung leitet der/die Vorsitzende oder deren Stellvertretung.
7.8. Die Mitgliederversammlung wird protokolliert. Das Protokoll muss von der protokollierenden Person und dem/der Vorsitzenden unterzeichnet werden.
7.9. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern diese nicht satzungsmäßig einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes
c) die Bestellung zweier Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, für ein Jahr, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen
d) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
§8 Der Vorstand
8.1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in.
8.2. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
8.3. Alle Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzeln unterschriftsberechtigt und können die Belange des Vereins vertreten.
8.4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben im Amt bis eine neuer Vorstand gewählt worden ist.
8.5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit bis zum Ablauf der Amtsperiode ein weiteres Vorstandsmitglied kommissarisch durch Beschluss des Vorstandes bestimmt werden.
8.6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung und Beschluss aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
b) Grundsatzentscheidungen über die Beschaffung und Verwendung von Mitteln
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
8.7. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch per Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche.
8.7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 des gesamten Vereinsvorstandes anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Einer Zusammenkunft bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschluss oder Vorschlag schriftlich oder fernmündlich zustimmen. Auch derart gefasste Entschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen, wie solche regulärer Sitzungen.
8.8. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters, der die Vorstandssitzung leitet.
§9 Satzungsänderungen
9.1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder bei der Mitgliederversammlung nötig.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige wie auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
9.2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
§10 Beurkundung von Beschlüssen
10.1. Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§11 Datenschutz
11.1. Im Rahmen der Mitgliederversammlung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail, Telefonnummer, Bankverbindung.
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
11.2. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
11.3. Die für die Mitgliederverwaltung notwendigen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail, Telefonnummer, Bankverbindung) werden 2 Jahre nach Beendigung der Vereinsmitgliedschaft gelöscht.
11.4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (Datenverkauf etc.) ist nicht statthaft.
11.5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder grundsätzlich der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§12 Auflösung des Vereins
012.1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung muss in der Tagesordnung angekündigt werden.
12.2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung.j
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